CDU GIBT ANTWORT ... Was ist eigentlich der Stadtrat?

25.07.2020

CDU gibt Antwort ….

Weiter geht es mit unserer Reihe zu wichtigen Informationen rund um die Kommunalwahl. In unserer Reihe haben wir bereits darüber informiert, wie der Stadtrat gewählt wird. Heute gehen wir auf die Frage ein: Was ist eigentlich der Stadtrat? Wie setzt er sich zusammen und was hat er für Aufgaben?

Bei der Kommunalwahl am 13. September findet neben der Landrats-, Bürgermeister- und Kreistagswahl auch die Neuwahl des Stadtrates statt. Der Stadtrat ist das höchste kommunale Gremium. Es besteht aus den direkt oder über die Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern. Vorsitzender des Rates ist der Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes und hauptamtlicher Wahlbeamter). Der Rat wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt für die Dauer von fünf Jahren gewählt, die nächste Wahlperiode beginnt am 1. November 2020. Bis dahin bleibt der aktuelle Rat auch über dem 13. September hinaus noch im Amt.

Die Größe des Rates hängt von der Größe der Stadt ab. Der Rat der Stadt Mechernich besteht derzeit aus 32 Mitgliedern (Bürgermeister sowie 31 Stadtverordnete). Die CDU ist mit einer Stärke von 13 Sitzen im Rat vertreten. Ratsmitglieder können sich übrigens noch zu sogenannten Fraktionen, d. h. freiwilligen Vereinigungen, zusammenschließen. In der Regel gehören einer Fraktion Ratsmitglieder der gleichen Partei an. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens zwei Mitglieder eines Gemeinderates notwendig.

Der Stadtrat ist also die gewählte politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Stadtverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten übrigens im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen. Der Rat schafft mit seinen Entscheidungen die Grundlage für die Arbeit der Verwaltung, diese setzt die vom Rat getroffenen Entscheidungen um. Der Rat entscheidet z. B. über die Entwicklung der Stadt wie etwa Investitionen in öffentliche Projekte (z. B. Sanierung Johannesweg, barrierefreier Umbau des Bahnhofs), Umbaumaßnahmen an Schulen (wie z. B. aktuell der Erweiterungsbau der Gesamtschule). Der Stadtrat ist zudem zuständig für die Verabschiedung von Bebauungsplänen, die festlegen, wo und wie gebaut werden darf. Ebenso gehören abschließende Beschlüsse in Flächennutzungsplanverfahren als auch z. B. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, der Beschluss über die Grund- und Gewerbesteuer, die Festsetzung von allgemein geltenden öffentlichen Abgaben (Gebühren) und privatrechtlicher Entgelte, die Aufstellung von Haushaltsplänen als auch der Erlass des Stellenplans der Verwaltung und der Erlass der Haushaltssatzung mit den im Kalenderjahr erwarteten Einnahmen und Ausgaben zu den Aufgaben des Stadtrats. Übrigens wählt der Stadtrat – so, wie der Kreistag den Allgemeinen Vertreter des Landrats wählt – den hauptamtlich tätigen Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, den Ersten Beigeordneten der Stadt. Er ist hauptamtlicher Verwaltungsbeamter und wird vom Rat für eine Wahlzeit von acht Jahren gewählt. Der Erste Beigeordnete vertritt den Bürgermeister bei der Verwaltungsleitung und der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen, die nach der Gemeindeordnung NRW gebildet werden müssen. Die Ausschüsse beraten z. B. Ratsentscheidungen vor, in dem sie Empfehlungen zur Beschlussfassung aussprechen. Sie entscheiden aber auch eigenständig über Angelegenheiten, für die sie kraft Gesetzes entscheidungsbefugt sind oder die ihnen zur Entscheidung übertragen worden sind.

Der Rat muss zwingend zu Beginn seiner Amtszeit nach der Gemeindeordnung NRW einen
• Finanzausschuss
• einen Rechnungsprüfungsausschuss und
• einen Hauptausschuss
bilden. Dies sind sogenannte Pflichtausschüsse, die gebildet werden müssen. Die Aufgaben dieser Ausschüsse sind gesetzlich geregelt und dürfen nicht auf andere Gremien übertragen werden. Zusätzlich gibt es Ausschüsse, die aufgrund von anderen Gesetzen gebildet werden müssen.

Darüber hinaus kann der Rat noch weitere, sogenannte freiwillige Ausschüsse bilden, um für Entlastung zu sorgen. Anders als in den Pflichtausschüssen, die ausschließlich mit Ratsmitgliedern besetzt sein müssen, können in den freiwilligen Ausschüssen auch Sachkundige Bürger/innen mitwirken, die von den jeweiligen Parteien benannt werden.

Der Rat der Stadt Mechernich hat für die Wahlperiode 2014 – 2020 folgende Ausschüsse gebildet:

Pflichtausschüsse (nach der Gemeindeordnung und nach Sondergesetzen):
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Wahlprüfungsausschuss
4. Umlegungsausschuss
5. Betriebsausschuss
6. Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020

Freiwillige Ausschüsse:
1. Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales
2. Stadtentwicklungsausschuss

Geregelt ist das übrigens alles in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie im Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)!